Baumfällung oder Baumveränderung; Beantragung

Bevor Sie einen Baum, auch wenn er sich auf Ihrem eigenen Grund und Boden befindet, fällen, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen, ob sie eine Baumschutzverordnung erlassen hat. Bäume dürfen dann ggf. nur mit Genehmigung gefällt oder zurückgeschnitten werden.

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  • Fällgenehmigung für Bäume
  • Fällungsgenehmigung
Stand: 21. Dezember 2024
Beschreibung

Gemeinden können gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5a des Bayerischen Naturschutzgesetzes Baumschutzverordnungen zum Schutz von Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erlassen. Die damit erreichte Durchgrünung der bebauten Bereiche hat erhebliche positive Wirkungen, wie z.B. die Belebung und Pflege des Ortsbildes, eine Verbesserung des Stadtklimas sowie die Minderung des Lärms und Reinhaltung der Luft.

Baumschutzverordnungen normieren u.a. Verbote zur Beseitigung und Zerstörung der geschützten Bäume. Das Baumfällverbot gilt auch, wenn sich die Bäume auf dem eigenen Grundstück befinden. In Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig. In der Regel müssen dann jedoch Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.

Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde können Sie klären, ob in Ihrem Gemeindegebiet eine Baumschutzverordnung existiert und welche Anforderungen und Beschränkungen sich daraus für Sie ergeben.

Ansprechpartner

Frau Ilse Dölle

Funktion: Erste Bürgermeisterin

+49 9126 903 221

Öffnungszeiten: N/A

Herr Dominik Uri

Funktion: Datenschutzbeauftragter

dominik.uri@eckental.de

+49 9126 903 243

Öffnungszeiten: N/A

Herr Thomas Pickelmann

Funktion: Sachbearbeiter

thomas.pickelmann@eckental.de

+49 9126 903 260

Öffnungszeiten: N/A

Frau Marga Riemer

Funktion: Sachbearbeiterin

marga.riemer@eckental.de

+49 9126 903 261

Öffnungszeiten: N/A

Herr Ortwin Duddeck

Funktion: Sachbearbeiter

ortwin.duddeck@eckental.de

+49 9126 903 262

Öffnungszeiten: N/A

Herr Sven Friebe

Funktion: Sachbearbeiter

sven.friebe@eckental.de

+49 9126 903 251

Öffnungszeiten: N/A

Herr Thomas Heinrich

Funktion: Sachbearbeiter

thomas.heinrich@eckental.de

+49 9126 903 203

Öffnungszeiten: N/A

Herr Manuel Kappauf

Funktion: Sachbearbeiter

manuel.kappauf@eckental.de

+49 9126 903 261

Öffnungszeiten: N/A

Herr Matthias Küpfer

Funktion: Amtsleiter

matthias.kuepfer@eckental.de

+49 9126 903 253

Öffnungszeiten: N/A

Herr Stefan Prieß

Funktion: Sachbearbeiter

stefan.priess@eckental.de

+49 9126 903 255

Öffnungszeiten: N/A

Frau Gerlinde Sauer

Funktion: Sachbearbeiterin

gerlinde.sauer@eckental.de

+49 9126 903 263

Öffnungszeiten: N/A

Frau Sophia Stadler

Funktion: Sachbearbeiterin

sophia.stadler@eckental.de

+49 9126 903 235

Öffnungszeiten: N/A

Herr Daniel Stretz

Funktion: Sachbearbeiter

daniel.stretz@eckental.de

+49 9126 903 230

Öffnungszeiten: N/A

Frau Corinna Tröger

Funktion: Sachbearbeiterin

corinna.troeger@eckental.de

+49 9126 903 264

Öffnungszeiten: N/A

Hinweise

Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. 

Von diesem Verbot ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume (z. B. Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen, sog. Sommerschnitt von Obstbäumen). Erlaubt ist das Zurückschneiden grundsätzlich auch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen im Rahmen der gärtnerischen Nutzung, also z. B. in einem typischen Hausgarten oder einer Kleingartenanlage. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmegründe, z. B. sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erlaubt, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

Sollte ein Baum aktuell von Tieren z. B. als Nistplatz genutzt werden, können weitere Einschränkungen möglich sein.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist es verboten, in der freien Natur Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Ausnahmen im Einzelfall sind möglich.

Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Baume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind zulässig.

Ansprechpartner für Fragen in diesem Zusammenhang ist die Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde).

Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
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