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Wer ist überhaupt zuständig?
Eigentümer und Mieter haben dafür Sorge zu tragen, dass Hecken, Sträucher und Bäume nicht auf die öffentlichen Verkehrswege (Straßen, Gehwege) wachsen. Auch die Straße zu reinigen ist eine Aufgabe, die bei Eigentümern und Vermietern liegt.
Warum muss ich mich kümmern?
Wenn Sie es nicht tun, wird es unter Umständen gefährlich: Äste und Zweige können Verkehrszeichen verdecken, die Sicht auf Kreuzungen nehmen oder Gehwege unpassierbar machen. Über einen Rinnstein voller Pflanzen und Moos kann Regenwasser unter Umständen nicht mehr richtig abfließen. Die Oberfläche bekommt Risse, Feuchtigkeit dringt ein, eine Sanierung ist notwendig.
Was muss ich erledigen?
Zu den Aufgaben der Eigentümer und Mieter gehört: bei Bedarf kehren, Schlamm und Unrat entfernen, Laub beseitigen, Schnee räumen, Pflanzen zurückschneiden. Außerdem müssen sie Geh- und Radwege und Rinnstein von Gras, Unkraut oder Moos befreien, das aus Ritzen oder Rissen wächst.
Wo muss ich meine Pflanzen zurückschneiden?
Rettungsfahrzeuge und Lastwagen sind bis zu 4,5 Meter hoch. Damit sie überall problemlos durchkommen, dürfen unterhalb dieser Höhe keine Äste oder Zweige über die Fahrbahn ragen. Über Geh- und Radwegen müssen alle Zweige und Äste unterhalb von 2,5 Metern entfernt werden. Außerdem hat der Gesetzgeber einen sogenannten "seitlichen Sicherheitsraum" vorgesehen, in dem sämtliche Gewächse tabu sind. Bei Fahrbahnen beträgt diese pflanzenfreie Zone 75 Zentimeter - außer es gibt einen Bordstein, dann sind es 50 Zentimeter. Bei Radwegen gelten 25 Zentimeter. Vereinfacht könnte man sagen: Alle seitlichen Bepflanzungen an Geh- und Radwegen müssen bis zur Grundstücksgrenze zurückgehschnitten werden.
Außerdem dürfen Verkehrszeichen oder Leuchten nicht von Pflanzen verdeckt werden.
Was ist bei Schneefall zu tun?
Gehwege müssen an Werktagen ab 7 und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr geräumt sein. Ist es glatt, muss der Grundstückseigentümer außerdem Sand o.Ä. streuen. Gibt es keinen Gehweg am Grundstück, dann gilt: Die Straße muss auf einer Breite von einem Meter parallel zum Grundstück geräumt werden. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Was ist mit brütenden Vögeln?
Zum Schutz von Vögeln ist das Schneiden von Gehölzen zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten - allerdings nur dann, wenn keine Verkehrsgefährdung vorliegt. Wenn beispielsweise eine Hecke die Sicht auf ein Straßenschild verdeckt, muss sie auch in der Zeit zurückgeschnitten werden.
Wo kann ich die gesetzlichen Grundlagen nachlesen?
Der Markt Eckental hat eine "Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter" erlassen. Vorschriften zur Verkehrssicherung und zur Vermeidung von Gefährdungen finden sich außerdem in der Straßenverkehrsordnung und dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz.
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