Innenbereichssatzung; Erlass

Die Gemeinden können durch Satzung den Innenbereich festlegen. Unter bestimmten im Baugesetzbuch geregelten Voraussetzungen können dadurch auch Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen bzw. als Innenbereich bestimmt werden.
  • Außenbereiche
  • Außenbezirke
  • Baugesetzbuch
  • Bauleitplanung
  • Bauplanung
  • Baurecht
Stand: 23. Januar 2025
Beschreibung

Das Bauplanungsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich. Unter Innenbereich werden die im Zusammenhang bebauten Ortsteile verstanden, die eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung aufweisen, die Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Außenbereich sind die Flächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereichs von (qualifizierten oder vorhabenbezogenen) Bebauungsplänen (siehe auch "Bebauungsplan; Informationen" unter "Verwandte Themen") .


Gemeinden können durch Satzung

  1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen (Abgrenzungssatzung),
  2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind (Festlegungssatzung),
  3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (Einbeziehungssatzung).

 

Die Abgrenzungssatzung hat lediglich deklaratorische Wirkung. Sie stellt dar, welche Grundstücke noch zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gehören und welche bereits dem Außenbereich zuzuordnen sind.

Mit Hilfe einer Festlegungssatzung kann die Gemeinde bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Fläche im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt ist. Eine solche Satzung ist also nur möglich, wenn bereits eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan vorliegt und tatsächlich ein gewisser Bebauungszusammenhang vorhanden ist.

Durch die Einbeziehungssatzung können einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen werden, wenn sie durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bereits entsprechend geprägt sind. Wann eine solche Prägung angenommen werden kann, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab.

Die Rechtmäßigkeit einer Festlegungs- oder einer Einbeziehungsatzung setzt voraus, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen.

Die Satzungen können auch Bestimmungen enthalten, die die Zulässigkeit der Bauvorhaben näher regeln. Die Festlegungs- und die Einbeziehungssatzung werden in einem gesetzlich geregelten Verfahren aufgestellt, in dem sowohl der betroffenen Öffentlichkeit als auch den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben wird.

Ansprechpartner

Herr Thomas Pickelmann

Funktion: Sachbearbeiter

thomas.pickelmann@eckental.de

+49 9126 903 260

Öffnungszeiten: N/A

Bauamt

Funktion: - Keine Angabe -

bauamt@eckental.de

+49 9126 903 0

Öffnungszeiten: N/A

Herr Sven Friebe

Funktion: Sachbearbeiter

sven.friebe@eckental.de

+49 9126 903 251

Öffnungszeiten: N/A

Herr Thomas Heinrich

Funktion: Sachbearbeiter

thomas.heinrich@eckental.de

+49 9126 903 203

Öffnungszeiten: N/A

Herr Manuel Kappauf

Funktion: Sachbearbeiter

manuel.kappauf@eckental.de

+49 9126 903 261

Öffnungszeiten: N/A

Herr Matthias Küpfer

Funktion: Amtsleiter

matthias.kuepfer@eckental.de

+49 9126 903 253

Öffnungszeiten: N/A

Herr Stefan Prieß

Funktion: Sachbearbeiter

stefan.priess@eckental.de

+49 9126 903 255

Öffnungszeiten: N/A

Frau Sylvia Robertson-Mayer

Funktion: Sachgebietsleiterin

sylvia.robertson-mayer@eckental.de

+49 9126 903 261

Öffnungszeiten: N/A

Frau Gerlinde Sauer

Funktion: Sachbearbeiterin

gerlinde.sauer@eckental.de

+49 9126 903 263

Öffnungszeiten: N/A

Frau Sophia Stadler

Funktion: Sachbearbeiterin

sophia.stadler@eckental.de

+49 9126 903 235

Öffnungszeiten: N/A

Herr Daniel Stretz

Funktion: Sachbearbeiter

daniel.stretz@eckental.de

+49 9126 903 230

Öffnungszeiten: N/A

Frau Corinna Tröger

Funktion: Sachbearbeiterin

corinna.troeger@eckental.de

+49 9126 903 264

Öffnungszeiten: N/A

Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
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